Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten - Zuverlässigkeit - Interessenkollision mit arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeit
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 4f BDSG; § 626 BGB
Arbeitsvertragswidriges Verhalten; Datenschutzbeauftragter; Interessenkollision; Widerruf; Zuverlässigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)
Eine Hauptaufgabe im Bereich IT ist mit der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter nicht inkompatibel
Verfahrensgang
- ArbG Celle, 17.06.2009 - 2 Ca 77/09
- LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93
Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines
Auszug aus LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09
Mit seiner Stellung und Funktion wäre es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren müsste (BAG vom 22.03.1994, 1 ABR 51/93, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972).Tätigkeiten auf diesem Spezialgebiet rechtfertigen deshalb noch nicht allein die Besorgnis der Unzuverlässigkeit als Datenschutzbeauftragter (BAG vom 22.03.1994, a.a.O.).
- BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05
Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf
Auszug aus LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09
Sie hat sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten, nach der der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten dann, wenn diese Tätigkeit Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist, nur in Form einer ausnahmsweise zulässigen gleichzeitigen Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Abrede erfolgen kann (BAG vom 13.03.2007, 9 AZR 612/05, AP Nr. 1 zu § 4f BDSG). - LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09
Widerruf einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Auszug aus LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 7 Sa 1131/09
Bei der Bewertung der Frage, welche wichtigen Kündigungsgründe geeignet sind, einen sofortigen Widerruf zu rechtfertigen, muss die besondere Stellung des Datenschutzbeauftragten berücksichtigt werden, der nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG in Ausübung seiner Fachkunde frei von Weisungen ist und nach § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf (LAG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, 5 Sa 425/09, 5 Sa 434/09, LAGE § 4f BDSG 2003 Nr. 1).